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Natursteinhandel Rothemund
Feuergasse 7
77723 Gengenbach


Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung
einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen
ist, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von
unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen,
selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt
worden sind.


2. Einkaufsbedingungen des Käufers widerspreche ich ausdrücklich. Meine Preise sind auf Grund der heutigen
Einkaufspreise und Nebenkosten errechnet. Bei Kostenänderung behalte ich mir die hieraus ergebenden Preisausgleiche
vor. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne weiteren
Abzug. Angebotspreise vor Vertragsabschluß haben Gültigkeit, soweit in einer angemessenen Frist und zwar innerhalb 4
Kalenderwochen ab Angebotsdatum bestellt wird.


3. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches
Anerkenntnis nicht vor, so ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der Auftrag
des Bestellers maßgebend. Wenn nicht ausdrücklich vom Käufer anders bestimmt, so richte ich die Anlieferung nach den
Anweisungen der örtlichen Bauführung aus. Meine Lieferbedingungen gelten auch für künftige Lieferungen, auch wenn
keine formelle Auftragsbestätigung erfolgt.


4. Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt des
Zwischenverkaufs. Die gegebenenfalls zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Skizzen,
Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Preisangeboten, Prospekten und anderen Unterlagen behalte ich mir das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


5. Angegebene oder vorgeschriebene Liefertermine und -fristen gelten nicht als Fixtermine oder -fristen. Auf Abruf
gekaufte Ware, muss einige Tage vor Bedarf angefordert werden. Die Zeitspanne zwischen Abruf und Auslieferung ist
zu vereinbaren und kann je nach Artikel unterschiedlich sein.


6. Sind meine Preise “frei Baustelle” angegeben, so erfolgt der Transport soweit die Anfahrtstraßen bzw. Wege befahrbar
sind. Sollten die unmittelbaren Zufahrten gesperrt sein und Umleitungen Mehrkosten verursachen, so gehen diese
Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Der Transport der Ware erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Bestellers. Bei
Anlieferung durch uns, erfolgt die Wahl eines geeigneten Transportfahrzeuges (bis 40 to Gesamtgewicht) durch uns.
Sollte der Lieferort nur bedingt mit Fahrzeugen dieser Größe zu befahren sein, so ist dies Vorab zu vereinbaren.


7. Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 14 Tagen in bar ohne Abzug zu erfolgen. Die Annahme
von Schecks erfolgt unter üblichen Vorbehalt des Zahlungseinganges.


8. Befindet sich der Käufer mir gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle
bestehenden Forderungen sofort fällig. Bei Überschreiten des Zahlungstermins werden, ohne dass es einer förmlichen
Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzuges bankübliche Zinsen berechnet und eingeräumte Mengenrabatte bzw.
Preisnachlässe hinfällig.


9. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldenbefreiender Wirkung ausschließlich an die Commerzbank Bautzen zu leisten.


10. Beanstandungen irgendwelcher Art können nur dann berücksichtigt werden, wenn innerhalb von 1 Tage nach
Empfang der Ware schriftlich zu meiner Kenntnis gelangen und nur insoweit, als sich die Ware noch im Zustand der
Anlieferung befindet. Bei begründeten Mängelrügen steht dem Käufer nur der Anspruch auf Minderung zu.
Abweichungen in Struktur und Farbe bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur vorkommen und handelsüblich sind.
Sie berechtigen nicht zur Reklamation.


11.(1) Bis zur Erfüllung (einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt und künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt,
die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
auf den Käufer übergeht. Der Verkäufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Käufers unentgeltlich.
Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind zulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den
Verkäufer abgetretene Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt- soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet- kein Rücktritt vom Vertrage.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, falls dem Verkäufer Umstände bekannt werden,
welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt oder, wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen. Der Verkäufer ist berechtigt, entsprechende Bankauskünfte hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers
einzuholen. Neben dem Recht auf Rücktritt vom Vertrage, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Hat der Verkäufer nach Einholung von Auskünften Bedenken hinsichtlich der
Kreditwürdigkeit des Käufers, so hat er diesen unverzüglich zu informieren und unter Fristsetzung zur Vorauszahlung,
bzw. zur Erbringung von Sicherheiten aufzufordern. Kommt der Käufer innerhalb dieser gesetzten Frist diesem
Verlangen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ansprüche des Käufers sind
ausgeschlossen.


12. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch
und dem Handelsgesetzbuch.


13. Der Gerichtsstand ist der Sitz meiner Firma.
Schirgiswalde, den 01.01.2010